(1) Das Landespersonal, das zusätzlich zu den im jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Aufgaben bei Ausbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen des Landes für das eigene Personal oder für Dritte als Referent tätig ist, hat Anspruch auf eine zusätzliche Stundenvergütung. Diese Vergütung steht in Ergänzung zum normalen Gehalt zu und richtet sich nach der Überstundenvergütung der oberen Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsebene mit folgender Erhöhung:
(2) Die aufgrund des Absatzes 1 zustehende Vergütung darf im Jahr für nicht mehr als hundert Stunden bezahlt werden.
(3) Als Referententätigkeit gilt die Aus- und Weiterbildungstätigkeit, die nicht in einer reinen Information über die Tätigkeit des eigenen Dienstes besteht. Die Referententätigkeit muss eine eigene und mit methodologisch-didaktische Vorbereitung erfordern.