Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Personal, das die Aufgaben des verantwortliche Arbeitsschutzfachkraft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung ausübt, steht eine monatliche Zulage zwischen 10 und 40 % des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der achten Funktionsebene zu.