Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, und die Anzahl, mit entsprechender beruflicher Qualifizierung, der Bediensteten, die nicht streiken dürfen, sind in der Anlage 4 zum vorliegenden Vertrag enthalten.