(1) Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Jahres, das in jeder Hinsicht gültig ist, beantragen und zwar:
- ab dem vierten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren;
- ab dem dritten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren;
- ab dem ersten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zwanzig Jahren.
(2) Die objektiven Vorraussetzungen für die Inanspruchnahme der im Absatz 1 angeführten Vergünstigung werden mit Beschluss der Landesregierung, nach vorherigem Einvernehmen mit den repräsentativsten Gewerk-schaftsorganisationen, festgelegt.
(3) Während des Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird das Gehalt im Ausmaß von 80 Prozent ausbezahlt. Für die Beanspruchung des Sabbatjahres vor dem fünften Dienstjahr ist eine geeignete, dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung vorzulegen. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat es Anspruch auf den angereiften aber nicht bezogenen Gehaltsteil. Im Falle der Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauf folgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.
(4) Das Personal wird im Einklang mit den Diensterfordernissen der betroffenen Abteilung und mit Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse zur oben genannten Ruhepause zugelassen. Termine und Modalitäten der entsprechenden Gesuchseinreichung werden einvernehmlich mit den repräsentativsten Gewerkschafts-organisationen festgelegt.
(5) Die Anträge sind wenigstens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes bei der Abteilungsdirektion einzureichen und sind innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Gutachten des Abteilungsdirektors an die Direktion der Abteilung Personal weiterzuleiten, die innerhalb weiterer zwei Wochen entscheidet.