(1) Die leitenden Gewerkschaftsfunktionäre haben, auf Ansuchen der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Ausübung ihres Mandates und zur Teilnahme an den Versammlungen der Leitungsgremien der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation.
(2) Die Freistellungen laut Absatz 1 werden im Rahmen einer jährlichen Gesamtstundenzahl gewährt, die für alle Gewerkschaftsorganisationen des jeweiligen Verwaltungszweiges höchstens drei Stunden für jeden der Bediensteten beträgt, die am 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Jahres im Dienst waren.
(3) Die Abwesenheit vom Dienst wegen Freistellung darf, vorbehaltlich anderer Regelung im Tarifabkommen auf Verwaltungszweigebene, für jeden leitenden Funktionär jährlich nicht mehr als 300 Stunden betragen. Dieses Höchstkontingent wird für Körperschaften mit weniger als 20 Bediensteten auf 150 Stunden reduziert.
(4) In den Verwaltungszweigen, in denen kein Anspruch auf einen Gewerkschaftsurlaub im Sinne von Artikel 11 besteht, ist die jährliche Gesamtstundenanzahl laut Absatz 2 um 25 Prozent erhöht.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der bezahlten Freistellung werden im Tarifabkommen auf Verwaltungszweigebene festgelegt.