Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag kommt für die Führungskräfte zur Anwendung die mit der Leitung einer Organisationsstruktur betraut sind oder die eine gleichwertige Position bekleiden, womit gemäß der Ordnung der jeweiligen Körperschaft Führungsaufgaben zusammenhängen. Er betrifft die Führungskräfte folgender Bereiche:
(2) Der normative und wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 31. Dezember 2004. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft bis er nicht durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.