Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Das ärztliche Personal wird einer jährlichen Überprüfung durch den zuständigen Vorgesetzten unterzogen. Das ärztliche Personal mit Führungsauftrag als Verantwortlicher einer einfachen Struktur oder Direktor einer komplexen Struktur unterliegt, über die jährliche Überprüfung durch den direkten Vorgesetzten hinaus, am Ende des Auftrages einer weiteren Überprüfung.
(2) Bei der Bewertung sind folgende allgemeine Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Bewertungssystem wird sowohl für die Erneuerung und Auflösung des Führungsauftrages als auch für die Zuweisung der Ergebniszulage angewendet und wirkt sich zudem auf die berufliche Entwicklung gemäß Artikel 26 des vorliegenden Vertrages aus.