Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Gemäß Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, erwählt jeder Direktor einer komplexen Struktur seinen Stellvertreter, der mit Maßnahme des Generaldirektors beauftragt wird. Hauptaufgabe der stellvertretenden Führungskraft ist es, den Inhaber der Direktion bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei den Führungsaufgaben zu unterstützen.
(2) Der stellvertretende Direktor kann aus dem ärztlichen Personal mit Spezialisierung mit mindestens zwei Dienstjahren, oder aus dem ärztlichen Personal ohne Spezialisierung mit mindestens acht Dienstjahren im entsprechenden Fachbereich, ausgewählt werden. Die stellvertretenden Direktoren in den Diensten für Anästhesie, Radiologie, Nuklearmedizin und Radiotherapie müssen im Besitz der Spezialisierung sein.