Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Acht Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages treffen sich die Vertragspartner um den Stand der Vertragsumsetzung und die Übereinstimmung der tatsächlichen Ergebnisse mit den vertraglichen Willenserklärungen festzustellen.