(1) Den Verantwortlichen einfacher Strukturen steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird die, der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende, jährliche Besoldung der, für das Personal der Landesverwaltung geltenden, achten Funktionsebene herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und ersetzt die Zulage für die Verantwortung des "Moduls".
(3) Den einfachen Strukturen werden Koeffizienten von 0,5 bis 0,9 zugewiesen. In besonderen Fällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 1,2 angehoben werden.
(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2003.
(5) Das ärztliche Personal, das im Jahr 2002 mit der Leitung einer einfachen Struktur ("Modul") beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 eine Funktionszulage, die dem Koeffizienten 0,5 auf der Berechnungsgrundlage laut Absatz 1 entspricht und die bezogene Zulage für die Verantwortung des "Moduls" beinhaltet.