Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter sind mit Wirkung ab 1. September 2002 wie folgt festgelegt:
Einziger Stellenplan, Funktionsbereich B:
Einziger Stellenplan, Funktionsbereich A: