Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Der vorliegende Kollektivvertrag beinhaltet die bereichsübergreifenden und die Bestimmungen auf Bereichsebene für das ärztliche und tierärztliche Personal des Landesgesundheitsdienstes, im folgenden "ärztliches Personal" genannt.