Veröffentlicht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Inspektoren/Inspektorinnen können zu denselben Bedingungen, wie sie für das Landespersonal gelten, den Mensadienst, sei es in direkter wie auch in indirekter Form, in Anspruch nehmen, inbegriffen die Verwendung von Mensagutscheinen.