(1) In den einzelnen Berufsbildern wird das für die vertikale Mobilität erforderliche Dienstalter angegeben. Davon ausgenommen sind jene Berufsbilder, zu deren Zugang ein spezifischer Berufstitel verlangt ist.
(2) Die vertikale Mobilität erfolgt im Rahmen öffentlicher Wettbewerbe oder anderer öffentlicher Auswahlverfahren, wobei der vorgeschriebene Studientitel durch das im jeweiligen Zugehörigkeitsberufsbild angegebene Dienstalter ersetzt wird.
(3) Wenn der Besitz des Studientitels fehlt, so darf das für den Zugang zum höheren Berufsbild gemäß Absatz 2 vorgeschriebene Dienstalter nicht weniger als vier Jahre effektiven Dienstes in der Zugehörigkeitsfunktionsebene betragen.
(4) Das Personal der sechsten und der achten Funktionsebene, das im Besitze des für den Zugang zu einem Berufsbild der siebten oder neunten Funktionsebene erforderlichen Befähigungsnachweises für die Ausübung des Freiberufes ist, wird mit Wirksamkeit ab der effektiven Zuteilung der für das entsprechende Berufbild der unmittelbar höheren Funktionsebene eingestuft.
(5) Für die Zulassung zu dem im Absatz 2 genannten Wettbewerb ist auch im Rahmen der vertikalen Mobilität die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache vorgeschrieben, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang zum angestrebten Berufsbild von außen erforderlich ist.
(6) Im Falle des Wechsels in eine höhere Funktionsebene wird bei der Gehaltseinstufung eine Erhöhung von mindestens sechs Prozent des in der Besoldungsstufe bezogenen Gehaltes garantiert.
(7) Dem Personal, das die Aufgaben des Zugehörigkeitsberufsbildes nicht mehr ausübt und dem auf Antrag oder in den von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen von Amts wegen Aufgaben eines Berufsbildes einer niedrigeren Funktionsebene zugeteilt werden, wird eine Besoldung nach Gehaltsklassen und -vorrückungen zugeteilt, die im Vergleich zum bereits bezogenen Gehalt mindestens sechs Prozent niedriger ist. Im Falle der Mobilität in eine niedrigere Funktionsebene wegen Unfähigkeit, Krankheit, eines besonderen physischen Zustandes oder wegen Abschaffung der Stelle, wird durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine Besoldung zuerkannt, deren Betrag gleich hoch oder unmittelbar höher ist, als die bereits bezogene Besoldung.
(8) Bei der vertikalen Mobilität in eine höhere oder eine niedrigere Funktionsebene wird der Bruchteil des Zweijahreszeitraumes, der in der Herkunftsfunktionsebene angereift ist, zwecks Gewährung der nächsten Gehaltsklasse oder -vorrückung angerechnet.