(1) Der vorliegende Vertrag gilt, was den besoldungsmäßigen Teil betrifft, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und, was den normativen Teil betrifft, bis zum 31. August 2001, vorbehaltlich der im Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen. Die in den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 11 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Zusatzentlohnung findet auf jeden Fall für das ganze Jahr 2000 Anwendung, außer sie wird durch einen neuen Vertrag ersetzt. Die Artikel 12, 13, 14 und 15 betreffen die Direktoren für den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. August 2000. Ab dem 1. September 2000 wird die für die Direktoren in den Landeskollektivverträgen enthaltene Regelung über deren Rechtsstatus und Besoldung durch eine neue Regelung im Rahmen eines eigenen Verhandlungstisches für die Führungskräfte der Schule ersetzt.
(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages finden so lange Anwendung, bis sie durch einen neuen Landeskollektivvertrag ersetzt werden.
(3) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des StKV ergeben und die das Grundgehalt sowie Institute des Rechtsstatus betreffen, die in Landeskollektivverträgen nicht geregelt sind, finden mit der selben Fälligkeit, wie im neuen StKV vorgesehen, auch für das in Artikel 1 genannte Personal Anwendung.
(4) Der vorliegende Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434 von 1996 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem zukünftigen StKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der StKV vorsieht, angepasst.
(5) Unter Berücksichtigung des vorliegenden Teil- und Übergangsvertrages werden die Verhandlungen für den neuen umfassenden Vertrag für das Personal laut Artikel 1 im September 2000 in Angriff genommen.