Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 29. August 2000, Nr. 36.
(1) Für die Schuljahre 1998-1999 und 1999-2000 werden den in Artikel 1 genannten Direktoren dieselben Leistungsprämien gewährt wie den in der 8. Funktionsebene eingestuften Amtsdirektoren des Landes.
(2) Die Leistungsprämie für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 kann vom zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin verweigert oder gekürzt werden, falls vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin bzw. von der im Artikel 15 vorgesehenen Bewertungskommission eine negative Bewertung über die Erledigung der Führungsaufgaben abgegeben wird.
(3) Die Verweigerung oder Kürzung der Prämie kann nur dann erfolgen, falls die ungenügende Leistung dem betroffenen Direktor im Laufe der Schuljahre 1998-1999 oder 1999-2000 schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, oder falls im selben Zeitraum Diszplinarmaßnahmen verhängt wurden.
(4) Die Prämien laut Absatz 1 stehen allen Direktoren, unabhängig ob mit unbefristetem oder befristetem Auftrag zu. Sie stehen auch bei Abwesenheit wegen Krankheit, bei verpflichtender Abwesenheit wegen Mutterschaft und bezahltem Gewerkschaftswartestand sowie im Falle der Verwendung durch das Land zu.