Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.
(1) In Bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Kinderarzt und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin Folgendes: