(1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Kinderarzt, von den zuständigen Sanitätsdienststellen und Sozialdiensten oder von den Familien gemacht werden.
(2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muss der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Wahlarzt mit Angabe der Zahl der Zugänge formuliert werden.
(3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.
(4) Um dem Verantwortlichen des Dienstes für Basismedizin oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, dass aus dem Antrag des Arztes außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.
(5) Die Überprüfung des Programms von Seiten des Arztes des Bezirkes muss innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen, und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.