(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Bezirk und den Ärzten für Allgemeinmedizin endet:
- a) bei Erreichen der Altersgrenze, wie vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen;
- b) wegen Disziplinarmaßnahmen, die im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 11 getroffen werden;
- c) wegen Rücktritts des Arztes, der dem Bezirk mit einer Vorankündigung von wenigstens zwei Monaten mitzuteilen ist;
- d) aufgrund eingetretener, festgestellter und beanstandeter Unvereinbarkeitssituationen im Sinne von Artikel 2;
- e) wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 17;
- f) wegen psychisch-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Bezirk designierten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer oder dessen Delegierten als Vorsitzenden zusammengesetzt ist.
(2) Die festgestellte und nicht gerechtfertigte Bezahlung, auch nur zum Teil, von in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen von Seiten des Betreuten, bewirkt die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der vom Artikel 11 vorgesehenen Verfahren.
(3) Der Arzt, der nach fünf Jahren Eintragung in dasselbe Verzeichnis der Ärzte für Grundfürsorge nicht eine Anzahl von mindestens 100 Versicherten aufweist, verfällt vom Vertragsverhältnis, es sei denn, dass die Nichterreichung der vorgenannten Mindestzahl von objektiven Situationen abhängt, welche vom Landesbeirat laut Artikel 10 zu bewerten sind. Die Maßnahme wird vom Bezirk nach Anhören des Interessierten und des Beirats gemäß Artikel 9 getroffen.
(4) Im Falle der Beendigung wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle gemäß Buchstabe e) des 1. Absatzes, kann der Arzt zwei Jahre nach Beendigung ein neues Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einer unterversorgten Zone einreichen.
(5) Das Vertragsverhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Austragung oder Löschung vom Berufsregister.