(1) Die Vertragsparteien erklären, dass beim Abschluss des gegenständlichen Vertrages unter Einhaltung der Zuständigkeiten der autonomen Provinz Bozen im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, genehmigt mit D.P.R. 28.03.1975, Nr. 474, in geltender Fassung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26.8.1993, Nr. 14 die in Artikel 1 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin definierten Leitlinien berücksichtigt werden.
(2) Dieser Landesvertrag regelt im Sinne von Artikel 7/bis, des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, das autonome, andauernde und koordinierte Verhältnis zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, welcher in vier Gesundheitsbezirke unterteilt ist - in der Folge Bezirke genannt und den Ärzten für Allgemeinmedizin für die Abwicklung folgender Aufgaben:
- a) allgemeinärztliche Grundversorgung;
- b) Betreuungskontinuität wo nicht der aktive ärztliche Bereitschaftsdienst eingerichtet ist;
- c) zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten im Rahmen von Vorschriften, die die Gesamtverantwortung des Vertrauensarztes für den Schutz der Gesundheit der Bürger, die ihn gewählt haben, zum Inhalt haben.
(3) Der Begriff "Ärzte für Allgemeinmedizin" bezieht sich auf die Ärzte, welche im Sinne dieses Vertrages Betreuungstätigkeit ausüben.
(4) Das Vertragsverhältnis für die Grundversorgung kann vom Bezirk nur mit den Ärzten laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22 und mit den Ärzten, die im Besitz des Diploms der Ausbildung in Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels, wie von Artikel 5 des Landesgesetzes 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung vorgesehen, eingegangen werden.
(5) Der gegenständliche Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.
(6) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.
(7) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, den gegenständlichen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Ersuchen.
(8) Ab dem 1. Januar 2008 und nach Ablauf des Vertrages, bis zu dessen Erneuerung, werden alle Komponenten der wirtschaftlichen Behandlung mit Ausnahme jener betreffend die integrierte Hausbetreuung, die programmierte Hausbetreuung und die gelegentlichen Arztvisiten angepasst, und zwar mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie sie im Bereichskollektivvertrag für die Erhöhungen des Grundgehaltes für das Gesundheitspersonal des medizinisch-veterinär-medizinischen Bereiches im Landesgesundheitsdienst für den Funktionsbereich A vorgesehen sind.
(9) Der vorliegende Vertrag deckt sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.