(1) Im Bereich der Grundversorgung sind im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2, Absatz 2, die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unbedingt notwendige Leistungen, im Bereich der Betreuungskontinuität sind die dringenden Hausvisiten unbedingt notwendige Leistungen.
(2) Im Falle eines Streiks der Kategorie der Ärzte für Allgemeinmedizin werden die oben genannten Leistungen unter Beachtung des Gesetzes vom 12.6.1990, Nr. 146, gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Bezirken und dem Assessorat im vorhinein mitzuteilen sind und dem Regierungskommissariat zur Kenntnis zu bringen sind:
- a) Jeder streikende Arzt der Grundversorgung haftet in erster Person gegenüber den eigenen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unbedingt notwendigen Leistungen mit freiberuflichem Honorar oder kostenlos (im Falle eines Teilstreiks) gewährleistet;
- b) Die streikenden Ärzte der Grundversorgung geben die Namen einiger von ihnen an, die turnusweise die unbedingt notwendigen Leistungen gegen freiberufliche Tarife erbringen;
- c) Die streikenden Ärzte der Betreuungskontinuität geben die Namen jener an, die die unbedingt notwendigen Leistungen zu freiberuflichen Tarifen erbringen.
(3) Das Recht auf Streik der vertragsgebundenen Ärzte für Allgemeinmedizin wird mit einer Vorankündigung von mindestens 10 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an. Die Ausrufung von Streiks aus Gewerkschaftsgründen muss dem Bezirk mitgeteilt werden. Bei Widerruf eines bereits ausgerufenen Streiks müssen die Gewerkschaftsorganisationen dies dem Bezirk rechtzeitig mitteilen.
(4) Die Ärzte für Allgemeinmedizin, die sich in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels der Arbeit enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 11 zu beurteilendes Vergehen.
(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:
- a) im Monat August;
- b) an den fünf Tagen vor und nach den europäischen und gesamtstaatlichen Wahlen bzw. den Volksbefragungen;
- c) an den fünf Tagen vor und nach den Regional-rats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete;
- d) vom 23. Dezember bis zum 3. Jänner;
- e) vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.
(6) In den Fällen außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere und von Naturkatastrophen gelten die erklärten Streiks ab sofort als ausgesetzt.
(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der Ärzte für Allgemeinmedizin, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, ausgerufen wurden, ist der Vertragsarzt verpflichtet, seine allfällige Nichtteilnahme dem Bezirk schriftlich 24 Stunden vorher mitzuteilen. Die nicht erfolgte Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit der Kategorie.