(1) Die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben von Seiten Dritter ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.
(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:
- a) schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend die Verschreibungen und Vorschläge;
- b) Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Vergehen und für Vergehen einer bestimmten Schwere;
- c) Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 20 Prozent für einen Höchstzeitraum von sechs Monaten bei Wiederholung der Vergehen gemäß Buchstabe b);
- d) Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
- - schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
- - unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Beschränkung der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken;
- - Wiederholung von Verstößen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben;
- e) Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jener gemäß Artikel 4, Absatz 2, oder für Wiederholung von Vergehen, die bereits zur Aussetzung des Vertragsverhältnisses geführt haben.
(3) Der Bezirk muss das Vergehen dem Arzt schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.
(4) Der Direktor des Bezirkes archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirats des Bezirkes angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 60 Tagen ab Antrag abzugeben hat.
(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:
(6) Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Vertreter, ein vom Direktor des interessierten Bezirkes namhaft gemachter Vertreter.
(7) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landes-assessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär ausgeübt.
(8) Das Schiedsgericht prüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags von den Bezirken überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Überweisung.
(9) Die Parteien haben das Recht in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Direktor des Bezirkes vorgelegt wurden, einzureichen.
(10) In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 30 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes ohne irgendwelche Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen.
(11) Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichts, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll erstellt und vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.
(12) Das Schiedsgericht teilt dem Bezirk innerhalb von 20 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit, einschließlich des Freispruchs.
(13) Die Maßnahme ist vom Bezirk in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Disziplinarkommission anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.
(14) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Fallfristen.
(15) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d), ernennt der Bezirk den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausgezahlt, unbeschadet der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 42, Buchstaben D) und E) und von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 42 an den vertretenen Arzt.
(16) Disziplinarstrafen dürfen zwei Jahre nach ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht weiter berücksichtigt werden. Die Übertretungen und die Vergehen, die vom gegenständlichen Vertrag vorgesehen sind, verjähren zwei Jahre nach Tatbegehung und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung seitens des Bezirkes.