(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:
- a) der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen eines Präsidenten;
- b) vier effektive Mitglieder und drei Ersatzmitglieder in Vertretung des Betriebes; dieselben werden vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes auf Vorschlag der Direktoren der Bezirke angegeben;
- c) fünf effektive Mitglieder und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der Vertragsärzte für die Grundversorgung.
(2) Die in den Beirat gemäß Artikel 9 dieses Vertrags gewählten Ärzte suchen unter sich - jeweils für den eigenen Bezirk ein oder mehrere Mitglieder aus, die als Ärztevertreter für den Beirat gemäß Absatz 1 vorgeschlagen werden können, wobei eine angemessene ärztliche Repräsentativität der verschiedenen Bezirke zu gewährleisten ist. Diese Vertreter bleiben hinsichtlich aller Wirkungen Mitglieder des Beirats gemäß Artikel 9.
(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Assessorats für Gesundheitswesen ausgeübt.
(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied in Vertretung der öffentlichen Hand ausgeübt.
(5) Der Sitz des Beirats wird von der Provinz festgesetzt.
(6) Der Beirat drückt in den von diesem Vertrag vorgesehenen Fällen Gutachten aus, einschließlich in den Sachbereichen der Betreuungskontinuität und der Programme für die obligatorische berufliche Fortbildung.
(7) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten zur korrekten Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags und für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung, auch in Bezug auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die ihm vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unterbreitet werden.
(8) Der Beirat
- - greift allfällige Interpretations- und Durchführungsfragen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergeben auf und prüft dieselben;
- - überwacht einmal im Jahr die Anwendung des vorliegenden Vertrages
- - besorgt die Lieferung der gesamtstaatlichen Daten, die von den provinzialen Berufskommissionen und von den Betrieben verlangt werden;
- - untersucht außerdem die Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen ergeben und die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse auswirken und empfiehlt den unterzeichnenden Vertragspartnern die allfällige Zweckmäßigkeit, den Vertrag formell dementsprechend abzuändern.
(9) Er übt außerdem alle anderen von diesem Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.
(10) Die Tätigkeit des Beirats ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung des Vertrags zu liefern.