Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) In jedem Bezirk wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:
(2) Die Vertreter der Ärzte werden von den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen ernannt.
(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Bezirks wahrgenommen.
(4) Der Beirat drückt obligatorische Gutachten über folgende Argumente aus:
(5) Außerdem nimmt der Beirat, für die bestmögliche Organisation der Grundversorgung, an den vom Bezirk vorbereiteten Organisationskonferenzen teil und arbeitet mit bei:
(6) Für alle Fragen betreffend die Beziehungen zwischen der Allgemeinmedizin und den anderen Diensten des Bezirkes muss das Gutachten des Beirats gemäß diesem Artikel eingeholt werden.
(7) Der Beirat drückt Gutachten über die Vertragsverhältnisse der Grundversorgung und der Betreuungskontinuität aus.
(8) Der Beirat übt alle anderen vom Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.