Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) Der Arzt meldet dem Bezirk mittels einer eigenen Zusammenfassung, den Vor- und Nachnamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt, gemäß Vereinbarung, tatsächlich gemachten Zugänge. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt innerhalb von 50 Tagen nach Einreichung der Zusammenfassung, was in der Regel innerhalb des 10. Tages des auf die gemachten Leistungen folgenden Monats zu erfolgen hat. Falls die Zusammenfassung dem Bezirk nach dem 10. des Monats übergeben wird, dann gilt die Abgabe als ob sie im darauf folgenden Monat gemacht worden wäre.
(2) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muss zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.
(3) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.