Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe a), wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in Bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet: