Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages werden folgende Verträge nicht mehr angewandt:
(2) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages verlieren ihre Wirkung: