Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) Die Bezirke aktivieren in den größeren Fremdenverkehrsgebieten in den Zeiträumen größeren Touristenzustroms einen saisonalen Dienst für die ärztliche Betreuung der Touristen (ärztlicher Touristendienst), wobei die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 3788 vom 20.6.1988 und folgende Änderungen und Ergänzungen anzuwenden sind.
(2) Bezüglich der Aufgaben und Pflichten des beauftragten Arztes und die Befugnisse des Bezirkes, gelten die von Artikel 49 für den aktiven Bereitschaftsdienst vorgesehenen Bestimmungen, mit Ausnahme der Absätze 12 und 13.
(3) Der beauftragte Arzt verpflichtet sich, im Namen und auf Rechnung des Bezirkes die für die erbrachten Leistungen vorgesehenen Entgelte einzuheben.
(4) Allfällige beim Arzt für Allgemeinmedizin beantragte Leistungen unterliegen der Regelung der Gelegenheitsvisiten gemäß Artikel 39.
(5) Die zugunsten von Bürgern erbrachten Leistungen, die im Besitz der europäischen Krankenversicherungskarte sind, müssen mit dem Bezirk gemäß den Modalitäten und zu den Tarifen gemäß Artikel 39 verrechnet werden.