Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität von Ärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung gemäß folgenden Modalitäten abgewickelt:
(2) Für die in diesem Artikel genannten Formen der Betreuungskontinuität rufen die Betreuten die Notrufnummer 118 an. Der Dienst habende Angestellte stellt den Anruf zum Arzt für Allgemeinmedizin durch.