In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
1

Visualizza documento intero
1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 49 (Betreuungskontinuität in Bozen und angrenzenden Gemeinden)

(1) In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, in der Fraktion Kardaun (Gemeinde Karneid) Leifers, Mölten, Nals, Pfatten und Terlan gewährleistet der Bezirk den Dienst für die Betreuungskontinuität mit Einrichtung eines aktiven ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wobei ein allumfassendes Entgelt von Euro 22,35 für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen sind:

(2) Der Dienst der Betreuungskontinuität "in aktiver Form" wird wie folgt geregelt:

(3) Der Bezirk erteilt im Sinne der Artikel 2222 ff. des Zivilgesetzbuches einem Arzt, der in Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 19 ist, einen freiberuflichen Auftrag, ohne Unterordnung des Arztes. Der Arzt verpflichtet sich den Dienst der Betreuungskontinuität mittels Telefon, Ambulatoriumstätigkeit und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen zu gewährleisten. Der maximale Turnus beträgt 12 Stunden.

(4) Der beauftragte Arzt muss vom Anfang seines aktiven Bereitschaftsturnus an am Sitz, den ihm der Bezirk zugewiesen hat, anwesend sein. Während des Bereitschaftsturnus führt der Arzt umgehend alle bezüglich des Krankheitsbildes des Patienten für angemessen erachteten Maßnahmen durch.

(5) Alle Anrufe der Nutzer müssen aufgeschrieben werden und liegen in den Akten auf. Für jeden Anruf müssen erhoben werden:

  • a)  Name, Nachname, Alter und Adresse des Betreuten;
  • b)  Personalien des Ersuchenden und dessen eventuelle Beziehung mit dem Betreuten, falls es sich um verschiedene Personen handelt;
  • c)  Anrufzeit;
  • d)  eventuell mitgeteilte Symptome und/oder Diagnose;
  • e)  Zeit der Maßnahme (oder Begründung des Fehlens einer Maßnahme) und Typologie der verlangten und durchgeführten Maßnahme.

(6) Für die erbrachten Leistungen ist der Dienst habende Arzt, zum Zwecke der Garantie der Betreuungskontinuität verpflichtet, in zweifacher Ausfertigung das vom Bezirk zur Verfügung gestellte Informationsformular auszufüllen, wovon eine Kopie für den Vertrauensarzt (oder bei Einlieferung, für die Gesundheitsstruktur) bestimmt ist, welche dem Betreuten ausgehändigt werden muss, während die andere Kopie bei den Akten des Dienstes verbleibt.

(7) Der Arzt verwendet die Rezeptblöcke des Landesgesundheitsdienstes, mit dem Stempel des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, welcher ihm vom Bezirk für die Einweisungen, die Krankheitsbescheinigen für Arbeitnehmer für höchstens 3 Tage, für die Verschreibung von Medikamenten für nicht aufschiebbare Behandlungen gemäß den geltenden Bestimmungen bereitgestellt wird.

(8) Dem Bereitschaftsarzt ist es verboten für die während des Turnus erbrachten Leistungen ein Entgelt, in jedweder Form, zu verlangen oder anzunehmen. Die Feststellung der Übertretung dieses Verbotes bringt den sofortigen Verfall des Auftrags mit sich, unbeschadet jeglicher weiteren Maßnahme, die dem Bezirk zusteht.

(9) Der Direktor des Dienstes für Basismedizin/Gesundheitssprengel oder eine von diesem delegierte Person nimmt aufgrund der Diensterfordernisse und mit einer angemessenen Abwechslung der für diesen Dienst beauftragten Ärzte die Zuweisung der Turnusse vor.

(10) Falls es dem Arzt nicht möglich sein sollte, den ihm zugewiesenen Turnus zu leisten, wird dieser sich persönlich um seine Substitution durch einen der anderen beauftragten Ärzte kümmern, wobei er dem Bezirk dies rechtzeitig mitteilt. Die mangelnde Beachtung dieser Pflicht stellt einen Grund für die sofortige Auflösung der Beauftragung dar.

(11) Der Bezirk stellt dem Arzt die Gegenstände und Geräte zur Verfügung, die zur Ausübung des Auftrages notwendig sind; der Arzt hat die Pflicht diese mit der Sorgfalt des guten Familienvaters zu gebrauchen, wie im Artikel 1804 des Zivilgesetzbuches vorgesehen.

(12) Der Bezirk stellt dem Turnusarzt zur Abwicklung der Hausvisiten den Dienstwagen zur Verfügung.

(13) In den vom Bezirk dem Arzt während der Betreuungskontinuität in Bozen und den angrenzenden Gemeinden zur Verfügung gestellten Dienstwagen wird ein GPS-System zur Verfügung gestellt. Der Bezirk verfügt über die notwendigen Zeiten – in technischer und organisatorischer Hinsicht – um die in diesem Absatz genannten technischen Systeme einzuführen.

(14) Der Bezirk garantiert weiters dass die Dienstsitze des ärztlichen Bereitschaftsdienstes über geeignete Lokale für die Ruhezeiten und den Aufenthalt der Ärzte, sowie über sanitäre Einrichtungen verfügen.

(15) Der Bezirk geht gegenüber jenen Ärzten gemäß dem Verfahren laut Artikel 11 vor, welche die Bestimmungen dieses Vertrages nicht einhalten.

(16) Die beauftragten Ärzte sind dazu verpflichtet, mit den leitenden Strukturen des Dienstes für Basismedizin des Bezirkes in Bezug auf die im gegenständlichen Vertrag vorgesehenen Regelungen zusammenzuarbeiten. Um die Kontinuität der Betreuung und eine wirksame Integration zwischen den Berufsbildern des Territoriums zu gewährleisten, arbeitet der Dienst habende Arzt mit dem Vertrauensarzt und den Einrichtungen des Bezirkes zusammen.

(17) Der Arzt kann von dem mit dem Bezirk abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, wobei er eine Vorankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen einhalten muss; die Mitteilung erfolgt mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

(18) Der Bezirk garantiert dem Arzt zu den Bedingungen der geltenden betrieblichen "Versicherungspolizze Haftung gegenüber Dritten" die Abdeckung der zivilrechtlichen und beruflichen Haftung des Arztes für Schäden, die dieser - im Rahmen der laut diesem Vertrag geleisteten Tätigkeiten - Dritten nicht vorsätzlich zufügt, wobei die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht abgedeckt wird.

(19) Der Bezirk verpflichtet sich, im Einvernehmen mit der Ärztekammer die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung für die Zuweisung der Aufträge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erstellen, wobei die Kriterien vor allem beruflicher Natur sein werden (Spezialisierungsdiplome, Dienstzeugnisse, Weiterbildungskurse, usw.)

(20) Den Ärzten im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises der ehemaligen leitenden Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen gebührt ferner die Zweisprachigkeitszulage im Ausmaß von Euro 2,13 pro Stunde. Der monatliche Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulage darf auf keinen Fall den Betrag der monatlichen Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 und folgende Änderungen und Ergänzungen überschreiten.

(21) Falls der Bezirk nicht in der Lage ist, dem beauftragten Arzt einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, und der Arzt auf Antrag des Bezirkes ein eigenes Fahrzeug verwendet, gebührt demselben eine Zulage im Ausmaß der Kosten von einem Liter Superbenzin für jede Stunde Tätigkeit, sowie eine angemessene Versicherung des Fahrzeugs.

(22) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, überweist der Bezirk mit Ablauf 1. Jänner 1999 auf alle Entgelte laut Artikel 58, Absatz 1 des D.P.R. 484/96 und mit Ablauf 01. Jänner 2000 auf die Entgelte laut diesem Artikel mit den Modalitäten, welche die Zuordnung der Summen zum einzelnen Arzt ermöglichen, ein Fürsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Fürsorgefonds laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge 15.10.1976 in geltender Fassung eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen sind.

(23) Ferner überweist der Bezirk mit Ablauf 1. Jänner 2008 auf das allumfassende Stundenentgelt mit den Fristen und Modalitäten laut vorhergehendem Absatz einen Betrag an die Stiftung ENPAM, der dem Prozentsatz des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin entspricht, damit sie diesen an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften einen entsprechenden Versicherungsvertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, auch bezüglich des Gesetzes 379/90, abgeschlossen haben.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActiona) Vertrag vom 11. Dezember 2007
ActionActiona) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 2834
ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionb) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActionc) Vertragvom 15. September 2008
ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActiond) Vertragvom 5. Mai 2009
ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
ActionActioni) Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionActionj) Vertrag vom 1. August 2000
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis