Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche an den versuchsweisen Organisationsformen gemäß Artikel 46 teilnehmen, steht jene wirtschaftliche Behandlung zu, die für die Allgemeinmediziner, welche ihre Tätigkeit als Gruppenmedizin erbringen, vorgesehen ist. Für eventuelle weitere wirtschaftliche Anreize wird auf die Verhandlung mit dem Bezirk verwiesen, welcher hierfür Gelder laut Artikel 42, Absatz 4, Buchstabe G) verwenden kann.