Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
(1) Der Bezirk bemüht sich über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mit Vormerkung zu erfolgen haben, auf die Rechte/Pflichten des Arztes für die Grundversorgung und des Bürgers und auf die Gewährung der kostenlosen und der Leistungen gegen Bezahlung.
(2) Im Wartesaal müssen das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die diesbezüglichen Tarife, sowie das Verzeichnis der wichtigsten Rechte und Pflichten des Arztes und des Patienten, ausgehängt werden.