In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 39 (Gelegentliche Visiten)

(1) Die Ärzte für Allgemeinmedizin sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.

(2) Die Ärzte leisten ihre Tätigkeit auch zu Gunsten der Bürger, die ärztliche Betreuung für unaufschiebbare sanitäre Leistungen benötigen.

(3) Die Visiten gemäß Absatz 2, die innerhalb des Zeitraumes der Vertragstätigkeit angefordert werden, u. z. von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 bis 10.00 Uhr, werden direkt vom Betreuten zu folgenden allumfassenden Tarifen vergütet:

  • -  Visite in der Arztpraxis: bis zu Euro 40,00
  • -  Visite in der Wohnung des Betreuten: bis zu Euro 60,00
  • -  Eventuelle während des Zeitraumes von 20.00 bis 8.00 Uhr angeforderten Visiten werden direkt vom Betreuten zu einem Tarif von bis zu höchstens 80,00 Euro bezahlt.

(4) Der Arzt ist verpflichtet, den Betreuten vorher über die Tarife zu seinen Lasten, sowie über eventuelle Alternativen zu informieren.

(5) Allfällige Visiten zugunsten von Bürgern im Kindesalter, die in der Provinz Bozen wohnhaft sind und nicht in die Verzeichnisse des Arztes für Allgemeinmedizin eingetragen sind, werden direkt vom Betreuten mit den von Absatz 3 vorgesehenen Tarifen entgolten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche und zum Tarif von 65,00 Euro falls dieselben in den übrigen Zeiträumen beantragt werden.

(6) Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang B, die an die in Absätzen 2 und 5 genannten Personen erbracht werden, werden vom Arzt mit seinem Bezirk verrechnet.

(7) Die Entgelte gemäß diesem Artikel kommen ab dem 1. Jänner 2008 zur Anwendung.

(8) In Abweichung zu dem, was vom dritten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, kann, gemäß den geltenden Bestimmungen, der ausländische Bürger, der die europäische Krankenversicherungskarte vorweist, die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Leistungen, gemäß den in nachfolgenden Absätzen 9, 10 und 11 vorgesehenen Modalitäten, in Anspruch nehmen.

(9) In diesem Fall lastet der Arzt dem Eintragungsbezirk die vorgenannten Leistungen an, wobei, gemäß den Richtlinien des Bezirkes, die Daten der europäischen Krankenversicherungskarte, die meldeamtlichen Daten des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistung anzugeben sind.

(10) Wo kein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden dem Arzt, außer den allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang B, folgende Entgelte zuerkannt:

  • -  Euro 40,00 für die Visiten in der Arztpraxis und Euro 60,00 für die Visiten in der Wohnung des Patienten;
  • -  Euro 80,00 für die während des Zeitraumes von 20.00 bis 8.00 Uhr angeforderten Visiten.

(11) Dort wo ein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden allfällige Leistungen, die in den Zeiträumen der normalen Vertragstätigkeit oder während der ärztlichen Betreuungskontinuität beantragt werden, direkt vom Betreuten gemäß freiberuflichem Tarif abgegolten. Dies gilt auch für jedwede Leistung die ohne Vorlegung des vorgeschriebenen Dokuments, welches Anrecht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gibt.

(12) Der Arzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.

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