In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 28 (Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung des Betreuten)

(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Arztes durchgeführt oder in der Wohnung des Kranken, wenn dieser transportunfähig ist.

(2) Die Betreuung des Arztes für die Grundversorgung gegenüber seinen Eingeschriebenen wird gewährleistet von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr.

(3) Für telefonische Anfragen kann der Patient den eigenen Arzt, während der Öffnungszeiten, in der Arztpraxis anrufen. Während der übrigen Zeiten kann er ihn über jene Telefonnummer anrufen, die am Telefonanrufbeantworter angegeben ist und die dem Bezirk mitgeteilt worden ist und/oder über die Nummer des Mobiltelefons.

(4) Sollte ein Patient auf dem Telefonanrufbeantworter eine ärztliche Anfrage hinterlassen, ist der Arzt verpflichtet, nach Bewertung der klinischen Situation aufgrund seiner und der vom Patienten telefonisch mitgeteilten Informationen, nach Feststellung der Dringlichkeit und in Abstimmung mit den aus der Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin erwachsenen Verpflichtungen, den Patienten innerhalb der kürzest möglichen Zeit (aber in höchstens drei Stunden) zurückzurufen. In jedem Fall besteht die Pflicht, bei klinischen Problemen, den Patienten innerhalb 21 Uhr desselben Tages zurückzurufen.

(5) In den übrigen Zeitperioden, am Samstag und an den Feiertagen ist der Dienst für die Betreuungskontinuität in Funktion.

(6) Die Hausvisite muss in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb zehn Uhr einlangt; falls jedoch der Antrag nach zehn Uhr aufgenommen wird, muss die Visite innerhalb von zwölf Uhr des darauf folgenden Tages durchgeführt werden.

(7) Der Bezirk sorgt dafür, dass die im gegenständlichen Artikel vorgesehenen Regelungen den Betreuten zur Kenntnis gebracht werden.

(8) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannter Antrag muss innerhalb der kürzest-möglichen Zeit erfüllt werden.

(9) An den Samstagen muss der Arzt die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten, die nach zehn Uhr des vorhergehenden Tages beantragt wurden, abwickeln.

(10) An den Vorfeiertagen unter der Woche muss der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10 Uhr desselben Tages beantragt wurden, sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10 Uhr beantragt wurden und noch nicht durchgeführt wurden.

(11) Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag verlegen.

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