In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 26 (Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes)

(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 14, Absatz 4, bewirkt in Bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Arztes und gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst der gesamten Verantwortung hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welche in individuellen diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und präventiven Aufgaben und in der Gesundheitserziehung zum Ausdruck kommt; die Aufgaben werden über ambulante Leistungen und über Leistungen in der Wohnung des Betreuten abgewickelt.

(2) Die mit einem Festbetrag pro Betreuten abgegoltenen Aufgaben umfassen:

  • a)  die Visiten in der Wohnung und in der Arztpraxis für diagnostische und für therapeutische Zwecke. Um den Standard der Leistungen zu verbessern, kann sich der Arzt technologischer diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Hilfen sowohl in der eigenen Praxis als auch bei Hausvisiten bedienen;
  • b)  die Beratung mit dem Facharzt und der Zugang des Arztes für Allgemeinmedizin zu den Krankenhäusern;
  • c)  die Haltung und Aktualisierung eines individuellen Gesundheitsblatts zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes als technisch-berufliches Instrument, welches außer der Verbesserung der Betreuungskontinuität dem Arzt erlaubt, bei allfälligen gezielten epidemiologischen Untersuchungen mitzuarbeiten und bei all dem, was von diesem Vertrag vorgesehen ist; im Falle einer neuen Arztwahl gibt der Arzt dem Betreuten, auf Anfrage, kostenlos die Daten über die Pathologien, an denen der Patient zu diesem Zeitpunkt leidet, sowie die entsprechenden laufenden Therapien. Weitere Anträge bezüglich Daten, die vom Arzt für Allgemeinmedizin aufgelistet werden müssen, sind vom Betreuten gemäß freiberuflichem Tarif zu bezahlen;
  • d)  die obligatorischen, vom Gesetz vorgesehenen Bestätigungen hinsichtlich der Wiederzulassung zur Pflichtschule, zu den Kinderhorten, zum Kindergarten und zu den Oberschulen;
  • e)  die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c) im Schulbereich aufgrund eines eigenen schriftlichen Antrags der zuständigen Schulbehörde;
  • f)  die Bescheinigung für die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit;
  • g)  die Bestätigung der Eignung für Volontariatsdienste aufgrund der ärztlichen Visite, wenn keine Labor- oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen für die Eignungsbestätigung notwendig sind;
  • h)  die Anwendung von Leitlinien und Diagnose-, Therapie-, und Pflegepfaden, die zwischen dem Sanitätsbetrieb und den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, vereinbart werden, beschränkt auf die von diesem Vertrag bereits vorgesehenen Aufgaben, die mit dem pro Betreuten vorgesehenen Festbetrag vergütet werden. Bevor diese Leitlinien und Diagnosepfade in die Aufgaben fallen, die mit dem Festbetrag vergütet werden, müssen sie von paritätischen Arbeitsgruppen zwischen Ärzten für Allgemeinmedizin und Sanitätsbetrieb definiert werden und für eine bestimmte Zeit im Rahmen eines Pilotprojektes erprobt werden. Nach Abschluss der Testphase, werden die Ergebnisse des Pilotprojektes vom Beirat gemäß Artikel 10 des gegenständlichen Vertrages überprüft; dieser erteilt ein Gutachten zur Möglichkeit der tatsächlichen Übernahme des Pilotprojektes in entsprechende Leitlinien und Diagnose-Therapie- und Pflegepfade.
  • i)  Zusammenarbeit, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich mit anderen Berufskategorien des Gesundheitssystems, wie zum Beispiel Krankenpflegedienst des Sprengels, Dienst für Basismedizin und Fachärzte des Krankenhauses und des Territoriums;
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