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In vigore al: 11/09/2012

Rundschreiben vom 19. Mai 2000, Nr. 5
Dienstabwesenheiten - Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999

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10. Entlassung bei ungenügender Leistung

Es wird hervorgehoben, daß bei anhaltender ungenügender Leistung oder jedweder anderen schwerwiegenden Handlung, wodurch im Zuge eines Disziplinarverfahrens die vollständige Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten in angemessener Weise erwiesen ist, laut Art. 42, Absatz 1, Buchst. e), des BÜKV die Entlassung mit Kündigung erfolgen kann.