Es wird hervorgehoben, daß bei anhaltender ungenügender Leistung oder jedweder anderen schwerwiegenden Handlung, wodurch im Zuge eines Disziplinarverfahrens die vollständige Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten in angemessener Weise erwiesen ist, laut Art. 42, Absatz 1, Buchst. e), des BÜKV die Entlassung mit Kündigung erfolgen kann.