In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 7 ( Berücksichtigung individueller Fähigkeiten)

(1) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben fest, die zu einer Verkürzung der schulischen und betrieblichen Lehrzeit führen.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der Berufsschule befreit Lehrlinge, die bereits Kompetenzen im jeweiligen Lehrberuf oder Bildungsguthaben im Bereich Allgemeinbildung haben, unter Berücksichtigung der Kriterien laut Absatz 1 ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht. Gleichzeitig kann er/sie diese Lehrlinge entsprechend der Dauer der betroffenen Berufsschulstunden zum Besuch von alternativen Kursen verpflichten.

(3) Für eine gänzliche Befreiung vom Unterricht für ein oder mehrere Schuljahre ist es notwendig, dass Schule und Betrieb die Ausbildungsdauer abstimmen.

(4) Nach Anhören der Sozialpartner kann die Landesregierung für Personen mit Lernschwierigkeiten spezifische Lehrberufe festlegen, die nach einer mindestens zweijährigen Lehrzeit zu einem Zertifikat führen, das dem Niveau 1 oder 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht.