In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 5 ( Ziele, Mindest- und Höchstalter)

(1) Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms führt innerhalb von drei Jahren zu einer beruflichen Qualifikation oder in vier Jahren zu einem Berufsbildungsdiplom.

(2) Mit dem Lehrvertrag zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms können in allen Sektoren, auch zur Erfüllung der Bildungspflicht, Personen angestellt werden, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und das fünfundzwanzigste nicht überschritten haben.