(1) Wenn der Kandidat/die Kandidatin für den entsprechenden Lehrberuf ein gleichwertiges Zertifikat vorweist, kann ihn/sie der Direktor/die Direktorin des für das Lehrlingswesen zuständigen Landesamtes gänzlich oder teilweise von der Abschlussprüfung befreien. Bei einer gänzlichen Befreiung werden die Zertifikate gleichgestellt.
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichwertigkeit von Ausbildungen fest.