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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 14 ( Organisation der formalen Ausbildung)

(1) Für jedes Lehrjahr ist ein verbindliches Ausmaß an formaler Ausbildung vorgesehen: für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation in drei Jahren insgesamt mindestens 1.200 Stunden, für die Lehre zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms in vier Jahren insgesamt mindestens 1.600 Stunden.

(2) Bei der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation wird die formale Ausbildung in der Regel von den Landesberufsschulen durchgeführt. Im vierten Lehrjahr, das zum Berufsbildungsdiplom führt, werden mindestens 160 Stunden der formalen Ausbildung von den Berufsschulen durchgeführt.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner fest, welche Formen von außerschulischer formaler Ausbildung zulässig sind.

(4) Die Einschreibung an der Berufsschule erfolgt von Amts wegen aufgrund des Lehrvertrages.

(5) Der Unterricht an der Berufsschule findet in verschiedenen Organisationsformen statt. Diese werden in Absprache mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung derer besonderer Bedürfnisse festgelegt.

(6) Bei Lehrlingen mit Funktionsdiagnose und einem zieldifferenten Programm kann im Rahmen der vorgeschriebenen Lehrzeit die Anzahl der Unterrichtsstunden im Blockunterricht oder in den Jahresklassen erhöht werden, unter der Voraussetzung, dass das vom Abkommen der Sozialpartner vorgesehen ist.

(7) Im Falle von Lehrberufen, für die auf Landesebene kein Berufsschulunterricht gewährleistet werden kann, bietet das Land eine entsprechende Ausbildung in einer anderen Provinz oder Region Italiens oder im Ausland an.