In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 13 ( Besuch der Berufsschule)

(1) Mit dem Eintritt in die Lehre muss der Lehrling den Unterricht an der Berufsschule für die in den Lehrplänen festgesetzte Dauer besuchen. Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, können mit dem Einverständnis der Schulleitung bis zu vier Monate ohne Lehrvertrag die Berufsschule besuchen.

(2) Ist bei Abschluss des Lehrvertrags das laufende Schuljahr schon so weit fortgeschritten, dass es nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss der Lehrling die Schule im darauffolgenden Schuljahr besuchen. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor/die Direktorin der Berufsschule unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gesamte schulische Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Lehrzeit absolviert werden kann.

(3) Jugendliche, die während des Schuljahres das Lehrverhältnis auflösen oder beenden, können die Schule weiterhin besuchen und das laufende Schuljahr ordnungsgemäß abschließen.

(4) Ist die Durchführung des Berufsschulunterrichts nicht gewährleistet, kann der zuständige Bereichsleiter/die zuständige Bereichsleiterin Vereinbarungen abschließen, welche die Durchführung des Unterrichts durch externe Organisationen zum Inhalt haben.

(5) Der Direktor/Die Direktorin der Berufsschule kann auch Personen zum regulären Berufsschulbesuch zulassen, die eine Qualifikation oder ein Berufsbildungsdiplom erlangen wollen, aber wegen Überschreitung des Höchstalters keinen Lehrvertrag mehr abschließen können.