In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 11 ( Die Ausbildung für die Saison-und Teilzeitlehre)

(1) Bei einer Lehre in Teilzeit muss der Lehrling die formale Ausbildung in der Berufsschule oder anderen Ausbildungsstätten in vollem Umfang absolvieren, und es muss der betriebliche Ausbildungsrahmenplan abgedeckt sein.

(2) In Saisonbetrieben ist es möglich, die Lehre in Form eines vertikalen Teilzeit-Lehrvertrags zu absolvieren, falls das vom Abkommen der Sozialpartner vorgesehen ist.

(3) Bei einem vertikalen Teilzeitvertrag werden zur Berechnung der Dauer der Lehrzeit in einem Beruf die einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammengerechnet. Auch die formale Ausbildung und der dem Lehrling zustehende Urlaub werden für die Berechnung der Lehrzeit mitgezählt. Acht Monate Ausbildungszeit im Betrieb gelten bei vertikalen Teilzeitlehrverhältnissen als ein Lehrjahr.

(4) Lehrlinge mit einem vertikalen Teilzeitvertrag können die formale Ausbildung auch in den Zeiten ohne betriebliche Tätigkeit absolvieren. In diesen Fällen gilt die formale Ausbildung im Verhältnis zur effektiven Beschäftigungsdauer als Arbeitszeit.