In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 10 ( Pflichten des Lehrlings)

(1) Unbeschadet der Pflichten laut den geltenden Bestimmungen ist der Lehrling verpflichtet:

  1. die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen,
  2. die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und sich an die Schulordnung zu halten sowie an der vorgesehenen formalen Ausbildung im Betrieb teilzunehmen,
  3. dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und dem Ausbilder/der Ausbilderin die Zeugnisse und Mitteilungen der Berufsschule vorzulegen.