In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 9 ( Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin)  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Pflichten laut den geltenden Bestimmungen ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet:

  1. eine Ausbildung gemäß dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan zu gewährleisten,
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin mit der Ausbildung des Lehrlings im Betrieb zu beauftragen; der Ausbilder/die Ausbilderin muss auf jeden Fall die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) erfüllen,
  3. den Lehrling für den Berufsschulunterricht und für die Lehrabschlussprüfung von der Arbeit freizustellen sowie zu kontrollieren, ob der Schulbesuch regelmäßig erfolgt,
  4. die vorgesehene formale Ausbildung im Betrieb durchzuführen,
  5. dem Erziehungsberechtigten/der Erziehungsberechtigten und der Berufsschule auf Nachfrage Auskunft über den Lernfortschritt des Lehrlings zu geben,
  6. bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses die vom Lehrling erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren.
massimeBeschluss Nr. 953 vom 26.03.2007 - Festlegung der Modalitäten für die Stichprobenkontrollen hinsichtlich der Eigenerklärung über die Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung gemäß L.G. Nr. 2 vom 20. März 2006
massimeBeschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006 - Genehmigung der Standard für die betriebliche Ausbildung, gemäß L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2