(1) Der Lehrbetrieb ist zur bestmöglichen Ausbildung des Lehrlings verpflichtet. Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin und der Ausbilder/die Ausbilderin überprüfen und bewerten regelmäßig seinen Lernfortschritt.
(2) Wenn ein Betrieb zum ersten Mal einen Lehrling in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden will, muss der Inhaber/die Inhaberin des Betriebs oder dessen/deren gesetzliche Vertretung dem zuständigen Landesamt vor der Anstellung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards laut Absatz 3 für den betreffenden Beruf erfüllt werden.
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Standards für die betriebliche Ausbildung unter Beachtung folgender Grundsätze fest:
(4) Die Lehrpersonen der Berufsschulen informieren den Direktor/die Direktorin ihrer Schule, wenn sie während des Berufsschulunterrichts bei Lehrlingen erhebliche Ausbildungslücken feststellen.
(5) Das Land fördert die Qualitätsentwicklung der betrieblichen Ausbildung durch Einführung einer Zertifizierung für Lehrbetriebe. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung eines Betriebes als zertifizierter Lehrbetrieb fest.