(1) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„d) Lehrlingsausbildungen im Rahmen der Schulpflicht, der Bildungspflicht und des Bildungsrechts, die mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses oder eines Berufsbildungsdiplomes abschließen;“