In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 21 ( Ziele, Mindest- und Höchstalter)

(1) Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung Personen zwischen 18 und 29 Jahren angestellt werden, und zwar

  1. für den Erwerb eines Oberschulabschlusses, von Abschlüssen der Universitäten und der Höheren Berufsbildung, einschließlich der Forschungsdoktorate, für die höhere technische Bildung,
  2. für ein Praktikum für den Zugang zu den Kammerberufen oder für berufliche Erfahrungen.

(2) Sind Personen im Besitz einer beruflichen Qualifikation, kann der Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung ab dem siebzehnten Lebensjahr abgeschlossen werden.