(1) Die Landesregierung kann für die berufsspezialisierende Lehre im Einvernehmen mit den Sozialpartnern Ausbildungsprofile mit einer Bildungsordnung vorsehen. Ein solches Profil wird in den dritten Abschnitt der Lehrberufsliste eingetragen.
(2) Die entsprechende Bildungsordnung wird von dem/der für das Lehrlingswesen zuständigen Landesrat/Landesrätin im Einvernehmen mit den Sozialpartnern auf Landesebene oder im jeweiligen Sektor auf Landesebene festgelegt.