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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 19 ( Ziele, Mindest- und Höchstalter)

(1) Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem berufsspezialisierenden Lehrvertrag Personen zwischen 18 und 29 Jahren, mit dem Ziel einer arbeitsrechtlichen Qualifizierung, angestellt werden. Sind Personen im Besitz einer beruflichen Qualifikation, kann der berufsspezialisierende Lehrvertrag ab dem siebzehnten Lebensjahr abgeschlossen werden. Der berufsspezialisierende Lehrvertrag kann auch von Absolventinnen und Absolventen der Berufsfachschulen abgeschlossen werden.

(2) Die bereichsübergreifenden Abkommen und die Kollektivverträge legen die Lehrdauer und die Art der Umsetzung der Ausbildung fest, um die berufsfachlichen und -spezifischen Kompetenzen, die für die Berufsprofile notwendig sind, zu erwerben.

(3) Die berufsbezogene Ausbildung, die unter der Verantwortung des Betriebs durchgeführt wird, wird ergänzt von einem öffentlichen Ausbildungsangebot, das in oder außerhalb des Betriebes durchgeführt wird. Dieses hat das Ziel, dass allgemein bildende oder fachübergreifende Kompetenzen erworben werden, und zwar im Umfang von maximal 120 Stunden in drei Jahren. Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Mindeststandards für die verpflichtenden, öffentlichen Ausbildungsangebote fest.