(1) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Lehrlingsausbildung zu fördern, weiterzuentwickeln und um Jugendliche über die duale Ausbildung zu informieren. Das Land kann weiters die Teilnahme von Lehrlingen an solchen Veranstaltungen finanzieren.
(2) Das Land kann öffentlichen Einrichtungen sowie Privaten, die Initiativen gemäß Absatz 1 durchführen, Beiträge gewähren.
(3) Mit dem Ziel, die Jugendbeschäftigung zu fördern, den Eintritt Jugendlicher in die Arbeitswelt zu erleichtern und die notwendigen Fachkräfte für den lokalen Arbeitsmarkt zu sichern, kann das Land Beiträge an Betriebe zahlen, um auf diese Weise den Ausbildungsaufwand teilweise abzugelten und sie zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen zu motivieren. Solche Beiträge werden nur für Lehrlinge gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) gewährt.